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Strafen für unterlassene Mitteilung von Daten

Die Feststellung der Verletzung einiger der laut Artikel 14 des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33 vorgesehenen Veröffentlichungspflichten hat eine verwaltungsrechtliche Geldbuße von 500 bis 10.000 Euro zu Lasten der für die fehlende oder unvollständige Mitteilung, sowie gegenüber der für die fehlende Veröffentlichung verantwortlichen Personen zur Folge und die entsprechende Maßnahme wird auf der Website der Verwaltung veröffentlicht (Artikel 47 gesetzesvertretendes Dekret vom 14. März 2013, Nr. 33).

Bis heute ist keine Verhängung von Strafen wegen fehlender Mitteilung oder fehlender Veröffentlichung der Informationen und der Daten bekannt.

Kontakt
Deutschsprachiger Schulsprengel

St. Leonhard in Passeier
Kirchweg 32
39015 St. Leonhard
Tel. 0473 496 600
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